Satzung

§ 1. – Name, Gründungsdatum, Sitz & Geschäftsjahr

1.Der Fanclub trägt den Namen „Green Hot Spots – Werder Bremen Queer Fans“ 
2.Die Gründung des Fanclubs wurde im November 2007 in Berlin vollzogen.
3.Der Fanclub hat seinen Sitz in Bremen.
4. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 – Zweck, Ziele

1. Zweck des Fanclubs ist der Zusammenschluss und die Unterstützung des SV Werder Bremen und seinen Fans, um gemeinsame Aktivitäten zu organisieren und gemeinsam daran teilzunehmen. Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
2. Ziele:
– Toleranz: Wir stehen ein für ein tolerantes Miteinander und wenden uns gegen jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund der sexuellen Orientierung.
– Integration: Wir streben die Integration in die Fanszenen und ein faires Miteinander an. 
– Vernetzung: Wir fördern Informations- und Meinungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene, bei regelmäßigen Treffen mit Fanclubs und -gruppen.
– Unterstützung: Wir unterstützen schwule, lesbische, bisexuelle und transidentische Fußballfans bei der Gründung und Weiterentwicklung von Fanclubs.
– Sichtbarkeit: Wir schaffen Sichtbarkeit durch Planung, Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und sind Ansprechpartner. 

§ 3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Jedes Mitglied erkennt die Fanvereinbarung der Green Hot Spots, den „Werder Bremen Fan Ethik Kodex“ sowie die Erklärung „Gegen Diskriminierung im Fußball“ des QFF an.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden. Der Austritt bedarf der Schriftform.
3. Ein Clubausschluss von Mitgliedern ist nur mit 2/3-Mehrheit bei der Mitgliederversammlung möglich.
4. Bei nicht entrichtetem Mitgliedsbeitrag erlischt die Mitgliedschaft 12 Monate nach Verzug. Anspruch auf Leistungen und Stimmrecht bestehen nur bei bezahltem Mitgliedsbeitrag. 

§ 5 – Organe des Fanclubs

Die Organe des Fanclubs sind
– Die Mitgliederversammlung
– Der Sprecherrat 

§ 6 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Fanclubs.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail vier Wochen zuvor.
4. Die Mitgliederversammlung ist ab 7 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecherrat und beschließt Änderungen.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sprecherrat zu unterzeichnen.

§ 7 – Der Sprecherrat

1. Der Sprecherrat muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
2. Scheidet ein Sprecher aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. In diesem Fall bestimmen die verbleibenden Sprecher einen kommissarischen Sprecher. Der Sprecherrat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. In dieser Anzahl ist der Kassenwart eingeschlossen. Die Mitglieder des Sprecherrates sind gleichberechtigt. Der Wahlmodus wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Der Sprecherrat wird bei jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
3. Mitglieder des Sprecherrates können jederzeit von sich aus zurücktreten.
4. Tritt der Sprecherrat in seiner Gesamtheit zurück, muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einberufen werden. Bis zur Neuwahl hat der zurückgetretene Sprecherrat die Amtsgeschäfte fortzuführen. 

§ 8 – Kassenführung

Der Kassenwart erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzen des Fanclubs und wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung entlastet. 

§ 9 – Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro.
2. Die Beitragszahlung ist bis zur Mitgliederversammlung bzw. bei Beitritt für das laufende Kalenderjahr fällig.
3. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht rückerstattet.
4. Aus besonderem Anlass kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. 

§ 10 – Änderungen und Inkrafttreten

1. Änderungen können nur nach vorheriger fristgerechter Einladung und unter Angabe des Textes der Änderung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig.
2. Die Vereinbarung tritt am 6. Februar 2010 durch Mitgliederbeschluss in Kraft.